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RE/MAX News

Energieausweis

Seit Oktober 2007 ist die neue Energieeinsparverordnung in Kraft getreten.

Informieren Sie sich!

Die neue Regelung soll Ressourcen und Klima schonen.

Es gibt zwei Varianten
Auf politischer Ebene konnte keine Einigkeit darüber erzielt werden, ob man den Energiepass am baulich bedingten Energiebedarf des Gebäudes orientieren sollte oder am tatsächlich gemessenen Energieverbrauch. Der Gesetzgeber sieht daher nun zwei Möglichkeiten vor. Eigentümer und Vermieter von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten können zwischen dem verbrauchs- und dem bedarfsorientierten Modell wählen. Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen gilt dies aber nur, wenn sie nach dem Standard der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 errichtet oder saniert worden sind. Ist der Bauantrag für ein Gebäude mit bis zu vier Wohnungen vor dem 01.11.1977 gestellt worden und hat keine Nachrüstung stattgefunden, ist der Bedarfsausweis obligatorisch. Für Nichtwohngebäude werden beide Varianten wahlweise zugelassen.

Getrennte Behandlung von Gebäudeteilen
Grundsätzlich wird der Energieausweis für das gesamte Gebäude ausgestellt. Bei gemischt genutzten Gebäuden kann er aber auch für Gebäudeteile erstellt werden. Nach der EnEV können Teile eines Wohngebäudes, deren Nutzungsart und gebäudetechnische Ausstattung nicht der einer Wohnnutzung entspricht, separat behandelt werden. Sie bekommen einen eigenen Ausweis, wobei hier das Wahlrecht zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis gilt. Ebenso können auch Teile von Nichtwohngebäuden, die der Wohnnutzung dienen, getrennt behandelt werden. In diesem Fall gelten die Regeln für Wohngebäude. In beiden Fällen muss der abtrennbare Teil einen erheblichen Teil der Gebäudefläche einnehmen.

Inhalt des Energieausweises
Der Inhalt des Energieausweises wird durch die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) vorgegeben, in deren Anlagen Muster enthalten sind. Das Muster für Wohngebäude umfasst vier Seiten und enthält die Gebäudedaten – u.a. Adresse, Baujahr, Wohnungsanzahl, Alter der Technik, Angaben zum ermittelten Energiebedarf bzw. -verbrauch. Dabei wird zwischen dem Endenergiebedarf und dem Jahres-Primärenergiebedarf unterschieden, der die Gesamtenergieeffizienz des Hauses aufzeigt. Eine Vergleichsskala zeigt die Durchschnittswerte für verschiedene Haustypen. Der Energieverbrauchskennwert wird anhand einer Farbskala dargestellt und in einer Tabelle wird aufgezeigt, welche Energieträger verwendet und wieviel Energie jeweils verbraucht wurden.

Wer braucht den Pass?
Eigentümer müssen einen Energiepass anfertigen lassen, wenn sie ihre Immobilie verkaufen oder vermieten wollen. Seit Einführungszeitpunkt des Energieausweises haben Kauf- oder Mietinteressenten Anspruch darauf, ihn vorgelegt zu bekommen. Der Eigentümer kann eine Kopie auf freiwilliger Basis aushändigen. Der Energieausweis darf bei Vorlage nicht älter als zehn Jahre sein. Interessenten können nun ihre Entscheidung vom Energiebedarf- bzw. Verbrauch des jeweiligen Gebäudes abhängig machen. Vermieter oder Verkäufer müssen den Energiepass auf Nachfrage des Interessenten unverzüglich vorlegen, ansonsten müssen sie mit einem erhebliches Bußgeld rechnen. Auch zum Nachweis einer erfolgreichen energetischen Sanierung für die Beantragung von Fördergeldern kann der bedarfsorientierte Ausweis notwendig sein. Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen und keinen Verkauf beabsichtigen, benötigen keinen Energiepass. Auf kleine Gebäude mit nicht mehr als 50 m2 Nutzfläche und Baudenkmäler sind die Bestimmungen über den Energieausweis nicht anzuwenden.